Wohnmobil und Wohnwagen Mietbedingungen!

Allgemeine Mietbedingungen der CVRS GmbH Reisemobile Stengel

für Ihre und unsere Sicherheit

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1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per EMail oder SMS erfolgt
sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige
Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
Der Mietvertrag kann per Post per mail (im PDFFormat) oder persönlich übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande.
Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen
ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum
Gebrauch überlassen werden.

2. Kündigung, Stornierungen
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Wohnmobils nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das
Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580aBGB) gekündigt
werden.
Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem
Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien
verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1. Ansonsten ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes im Sinne von § 543BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben.
Sofern der Mieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum
Vermieter zurückzubringen.
Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur
Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Wohnmobilabgestellt
war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht
termingerecht zurückgibt.
Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des
vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
3.1. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union
gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft).
Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung
des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht u.U. kein Versicherungsschutz.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll und Steuervergehen,
insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.3.4. Der
Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber
ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung des Straßenverkehrsgesetze bei
der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

4. Kleinreparaturen
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs oder Betriebsstoffe sowie
anfallende Strom und WasserAbwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur
Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen
oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieterdurch eine Werkstatt
ausführen lassen.

Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des
ausgetauschten beschädigten Teiles.
Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu
benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der
Mieter auf seine Kosten verpflichtet, das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm,
Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zusichern.
Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern,
zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten
gemäß vorstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt.
Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B.
Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger
Beanspruchung am Wohnmobilentstehen.
Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer,
Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden.
Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw.
die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch
den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personenzustehenden
Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens
und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter
weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den
Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nichtrechtzeitig
weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durcheigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein
Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 45 € als angemessenen Ersatzleistung
vereinbart.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nichtunfallbedingte technische Defekte am
Wohnmobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteienberechtigt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine
Reparaturkurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der
Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter
verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen
Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehen den weitergehenden
Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzeinschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die
Parteiengegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich
zu vertreten ist.6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1.wegen eines
Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters
zurückzuführen ist.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die
Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteienberechtigt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß
Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich
Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig.

Dieser Verzichtgilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall,
fahrlässig, grob fahrlässig odervorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 7.3. unten
verletzt hat.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der
Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall bzw. Schadenhergangs
zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall bzw. Schadensbericht
mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten
Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen
festzuhalten.
7.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere
Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall.
Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des
Vermieters gemäß dem für das Fahrzeugbestehenden KaskoVersicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der
Selbstbeteiligungen),sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.5.zutreffend ist.7.5. Führt das Verhalten
des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den
Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für
das Wohnmobilbestehende KaskoVersicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag
gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des
Vermieters.
Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall
nicht ein.

8. Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall
oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist,
und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand
erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der
Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Vermieter gleich auswelchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurück zuzahlen.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem
Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisevorzuwerfen

9. Technische und optische Veränderungen.
9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch
Lackierungen, Aufkleber oder, Klebefolien u.s.w.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen
aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die
Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses
Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten.
Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht
das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift
verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

11. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
11.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt
an den Vermieter zu bezahlen: 30 % Bei der Buchung und 70 % 6 Wochen vor Reiseantritt.
Bei Buchung weniger als 6 Wochen vor Reiseantritt ist der Gesamtpreis sofort fällig.
11.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution in Höhe
von 1000 €.
Die Kaution ist in bar zu hinterlegen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters
aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter
zurückzubezahlen.
Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.

12 Rücktritt und Umbuchung
12.1. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht
vorgesehen ist.
Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen
Umfang ein.
12.2. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig: 30% des Mietpreises
bis zu 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn, 60% des Mietpreises bis zu 21 Tagen vor dem vereinbarten
Mietbeginn, 100% des Mietpreises bei weniger als 21 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn Maßgebend für
den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine
Nichtabnahme/abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer
ReiserücktrittskostenVersicherung empfohlen.
12.3. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
12.4. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer
Höhe entstanden ist.

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